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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
I. Maßgebende Bedingungen. Vertragsschluss. Abtretung
- Für alle - auch künftige - Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, auch wenn nicht bei jedem Geschäft hierauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.
- Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
II. Angebot. Kostenvoranschlag. Preise. Preisänderungsvorbehalt
- Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen usw. angegebenen Preise sind freibleibend. Abbildungen sowie Maß- und Gewichtsangaben und sonstige Angaben gelten nur annähernd und sind unverbindlich.
- Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweiligen MwSt. in Ermangelung einer Festpreisvereinbarung werden die am Tag der Leistungserbringung gültigen Preise berechnet.
- Bei allen Aufträgen - auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen - , bei denen die Lieferung vertragsmäßig oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluß und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.
III. Versand. Verpackung. Kosten. Gefahrübergang
- Wir erbringen unsere Leistung an unserem Geschäftssitz.
Ein vom Besteller gewünschter Versand erfolgt auf seine Rechnung und Gefahr. Wir haften - auch nicht bei frachtfreier Lieferung - für Beschädigungen, Verschlechterungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes.
- Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.
- Auf Wunsch des Bestellers sind wir verpflichtet, den Vertragsgegenstand gegen Diebstahl, Feuer, Transport und Wasserschäden auf Kosten des Bestellers zu versichern.
IV. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung. Aufrechnung
- Unsere Rechnungen sind zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung spätestens aber 30 Tagen nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten (bei privaten Verbrauchern 5%) über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Sämtliche Zahlungen sind mit Schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die DG-Diskontbank GmbH, Frankfurt zu leisten, an die wir unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abgetreten haben. Unser Vorbehaltseigentum haben wir auf diese Bank übertragen.
- Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz zu verlangen.
- Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Lieferfristen und Haftunqsreqelunq, Abnahmepflichten bei Rahmen- und Abrufaufträqen
- Vereinbarte Lieferzeiten sind nur annähernd verbindlich. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggfs. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
- Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller bezüglich der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.
- Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung. Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, haften wir beim Verkauf an einen privaten Verbraucher (§13 BGB) bei der Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf 50 % des Wertes der Bestellung begrenzt sind.
- Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.
- Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis ca. 10% sind zulässig.
- Im Falle eines Abnahmeverzuges des Bestellers können wir die weitere Lieferung verweigern und/oder Ersatz des Schadens verlangen.
- Rahmen- und Abrufaufträge müssen innerhalb 6 Monaten abgerufen werden. Bei Nichtbeachtung durch den Besteller steht uns das Recht zu, den Auftrag entweder zu streichen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder die rückständige Ware zum Versand zu bringen und zu berechnen.
VI. Mängelrüge, Mänqelansprüche, Haftunqsreqelunq
- Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel - das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen - binnen vier Wochen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen 4 Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten. Das gilt nicht bei einem unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher.
Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zu kostenfreier Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei er unmittelbar oder durch den Nachunternehmer in der Lieferkette, steht dem Verbraucher, bzw. dem Nachunternehmer das Wahlrecht zu. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
- Für Schadensersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer VII (sonstige Haftung) folgendes: Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, haften wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf fünfzig Prozent des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt sind, jedoch gilt auch in diesem Fall Satz 1, wenn in der Lieferkette ein privater Verbraucher die Ware kauft und Ansprüche aus einer Pflichtverletzung hat.
- Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.
VII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluß)
- Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder aber um solche Schäden, die üblicher- und typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
- Ansprüche nach dem ProdHaftG und aus einer Garantie bleiben unberührt.
VIII. Verjährung. Fristen
- Die Ansprüche aus Ziffer VI. Ziffer 1 und 2 verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Besteller
- Hiervon ausgenommen verjähren diese Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist
- bei vorsätzlicher, arglistiger oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache;
- beim unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher;
- sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die der Besteller gegenüber einem privaten Verbraucher und / oder einem Nachunternehmer in der Lieferkette wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 478 Abs. 2 BGB);
- falls die von uns gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit dem Vertragsverhältnis insgesamt nicht zugrunde lag.
- Für alle Fälle gilt, dass die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften beginnt.
- Soweit uns nach VII. eine Haftung deshalb trifft, da es um solche Schäden geht, die üblicher- und typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.
IX. Schutzrechte. Werkzeuge. Modelle und Zeichnungen. Muster
- Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung, Muster, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung der Richtigkeit und dafür, dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Auftraggebers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir ohne nähere Prüfung unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für alle Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller Ersatz zu leisten. Für etwaige Prozesskosten hat uns der Besteller auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zur Verfügung zu stellen.
- Soweit die Lieferung urheberrechtlich geschützter Produkte Vertragsgegenstand ist, wird mit der Eigentumsverschaffung gleichzeitig das Recht zur Nutzung dieser Produkte übertragen. Der Besteller erhält nicht ein ausschließliches Nutzungsrecht an diesem Produkt. Er darf das Nutzungsrecht seinerseits nicht übertragen.
- An unseren Zeichnungen, Mustern und Modellen behalten wir Eigentum und das Urheberrecht, auch wenn wir sie im Auftrag des Bestellers angefertigt haben.
X. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Besteller ist berechtigt, den Lieferungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß IX/5 und IX/6 auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
- Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
- Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
- Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. IX/4, haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
- Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Bei Wechseln, Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Scheck- und oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungssrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Zahlung an uns ganz oder teilweise in Schuldnerverzug befindet; insbesondere bedarf es zur Ausübung des Rücktritts unsererseits keiner weiteren Fristsetzung. Gleiches gilt mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.
XI. Erfüllungsort. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der Ort unseres Geschäftssitzes oder Frankfurt a.M..
- Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen bei dem für unseren Geschäftssitz zuständigen Gericht.
- Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
XII. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die zur Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltene Daten über den Besteller, gleichgültig von wem sie stammen, im sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommenden Regelung zu ersetzen.
Deutsche Holzveredelung
Alfons & Ewald Schmeing
oHG
D-57399 Kirchhundem
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